AGB
Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Stand September 2017
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Spätestens mit Entgegennahme der Ware, unabhängig davon ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
II. Preisangaben
1. Angebote sind stets frei bleibend und beziehen sich ausschließlich auf die gesetzliche Währung EURO, sofern bei Preisangaben keine andere Währung angegeben ist.
2. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben ab Werk (EXW) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Verpackung, Versand, Fracht, Versicherung, Aufstellung und Montage.
3. Alle Angebote beruhen auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, außer eine örtliche Besichtigung fand zuvor statt. Abbildungen und Maßangaben in Prospekten sind annähernde Anschauungsgegenstände, Abmessung und Farbe, die den ungefähren Typ der Ware im Durchschnitt zeigen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben dem Kunden keine Ansprüche.
III. Zustandekommen des Vertrages
1. Der Kunde bleibt 1 Monat an seine Bestellung gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung (unter Einschluss von Telefax und E-Mail) oder durch Annahme und Ausführung der Kundenbestellung zustande.
3. Für Umfang und Gegenstand der Lieferung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung der Lieferschein maßgebend.
4. Dem Kunden steht ein Leistungsverweigerungs-, ein Zurückbehaltungsrecht, insb. bei Mängeln sowie das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Bei längerfristigen Verträgen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insb. auf Grund von Personalkostenänderungen oder Rohstoffpreisänderungen eintreten.
IV. Lieferung
1. Die Lieferung der Ware und die Aufmachung der Dokumente erfolgt entsprechend der definierten „Lieferklauseln des Internationalen Warenhandels (INCOTERMS)“.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Lieferzeitangaben unverbindlich. Die Einhaltung der Lieferzeiten steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilen wir mit.
3. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z. B. Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen, Embargos, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, die die eigene Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Wir sind verpflichtet, den Kunden über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den o. g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Hindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns im Verzug befinden.
4. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und auch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Anzahlung und sonstiger Verpflichtungen. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis dahin das Auslieferungwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller unter Abwägung der Interessen von Lieferanten und Besteller zumutbar sind.
7. Mangels gesonderter Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Ein Versand erfolgt stets versichert in Standard-Verpackungen des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Kunden. Im Weiteren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Erfolgt ein Transportschaden, ist der Lieferant unmittelbar von diesem zu unterrichten. Bei Verzögerungen des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin nach der Meldung unserer Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Bei Verzögerungen der Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
9. Bei Auslandslieferungen stehen die Verpflichtungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass gegebenenfalls notwendige Lizenzen zur Ausfuhr erteilt werden. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden nur geliefert, wenn die jeweils gültigen Exportbestimmungen eingehalten werden. Die Waren sind ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, steht er in der Pflicht, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
V. Aufstellung und Montage
Die Aufstellung, Montage und Installation der hier angebotenen Produkte und Systeme ist nur von Fachkräften unter Einhaltung der Richtlinien des Lieferanten und der einschlägigen technischen Normen vorzunehmen. Soweit Aufstellung und/oder Montage durch uns erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Beleuchtung, Anschlüsse, Heizung c) am Montageort für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal mit den Umständen entsprechenden sanitären Anlagen. Zudem hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde, d) Schutzvorrichtungen, die auf Grund von bestimmten Umständen der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Montagebeginn hat der Besteller alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Aufbaubeginn soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vertragsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder andere Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Die Wiederherstellung von Pflaster und anderen Belägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer.
5. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
6.Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitiger Montagen, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.
Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z.B. andere Blenden, andere Farbe, andere Größen, andere Eindeckung) sind nicht möglich.
7. Verzögert sich die Aufstellung oder Montage durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
8. Ist es nicht möglich das Produkt oder System unverzüglich nach Anlieferung in Betrieb zu nehmen, ist der Besteller für eine ordnungsgemäße Lagerung gemäß den Richtlinien des Lieferanten verantwortlich.
9. Nach Fertigstellung sind die Lieferungen und Leistungen innerhalb von zwei Wochen vom Besteller abzunehmen. Erfolgt dies nicht, so gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Kaufpreise und preise für sonstige Leistungen bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in bar oder per Sofortüberweisung fällig, ohne Abzüge oder Skonto und ohne Einräumung von Zahlungsziel.
2. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an Mustern, Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. – auch in elektronischer Form – alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des auf sie entfallenden Kaufpreises unser Eigentum. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden Vorbehaltsware genannt.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Kunden.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Rücknahme unsere Rechte aus dem Vertrag, insb. auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.
VIII. Gewährleistung
1. Erweisen sich die von uns gelieferte Ware oder erbrachten Leistungen als mangelhaft, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder weil sie nicht für den vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch eingesetzt werden können, hat der Lieferant innerhalb der Verjährungsfrist die betroffenen Gegenstände oder Leistungen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu. Mängelansprüche verjähren nach 24 Monaten ab Gefahrübergang.Der produktspezifische Verschleiß sowie Abnutzungserscheinungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, unterliegen nicht der vertraglichen Gewährleistung. Elektroteile gehören nicht zu diesem Geltungsbereich.
3. Ist der Käufer Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Verbraucher müssen den Lieferant bei offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Lieferung der Ware schriftlich hiervon unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Lieferant. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferanten. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
5. Den Käufer trifft die Obliegenheit, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.
6. Erst nachdem die Mängelrüge geltend gemacht worden ist, kann der Besteller Zahlungen zurückhalten, jedoch nur in einem Umfang, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen, und nur wenn über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Lieferant die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt verlangen.
6. Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert der Besteller dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung, ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit.
7. Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht erbringen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller keinen Ersatz verlangen.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9. Der Lieferant trägt keine weiteren Kosten, wie bspw. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen, die in Folge einer weiteren Beförderung des Liefergegenstands entstehen, wenn z.B. nachträglich der Gegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort transportiert werden müsste.
10. Der Besteller muss in allen Fällen, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten. Bei Rückrufaktionen beteiligt sich der Lieferant nur dann an den anfallenden Kosten, wenn diese nach Sach- und Rechtslage notwendig sind. Mangelhafte Produkte sind an den Lieferanten zurück zu schicken oder zur Begutachtung und Prüfung zugänglich zu machen.
11. Jede Rück- oder Einsendung von Waren ist zum ursprünglichen Kundenauftrag oder Ursprungslieferschein oder zur Ursprungsrechnung vom Besteller zuzuordnen. Dieser ist ebenfalls verpflichtet, den Rücksendegrund anzugeben.
12. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner 8. und 9. entsprechend.
12. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Schadensersatzansprüche
1. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Es besteht keine Haftung für eigene oder von unseren Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verschuldete Pflichtverletzungen, so lange nicht die vertragswesentliche Pflicht zur Lieferung einer mängelfreien Sache betroffen sind.
3. Bei grober Fahrlässigkeit übernehmen wir keine Haftung für resultierende Schäden.
4. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Herstellergarantie stellt keine Übernahme einer Garantie durch den Lieferanten dar. Die Regelung des Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit dem Besteller nach diesem Art. IX Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften
X. Geheimhaltung und Benennung als Referenz
1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Vertragsinhalte, insb. Preise und Rabatte, streng vertraulich zu behandeln. Er ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen.
2. Sofern vertraglich in einer Geheimhaltungsklausel nichts anderes vereinbart ist, dürfen wir den Kundennamen, den Liefer-/ Aufstellungsort, den Lieferzeitraum sowie die Verwendung des Gegenstands in unsere Referenzliste, welche auf unserer Webseite abrufbar ist, aufnehmen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Vereinbarungen, Äderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommender Regelung zu ersetzen.
3. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist ausschließlich unser Sitz.
RN Wohnwelten Reichel & Nordheimer GbR